Vorläufiger Stand 7.5.2025, endgültig erst mit dem Stand der Gründungsversammlung, nach bisheriger Planung Mitte des Jahres 2025 in München
§ 1 – Zweck
(1) Die Partei „Losdemokratie – Für eine starke Bürgerschaft“ ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Staates mitwirken wollen, in dem die politische Tätigkeit verallgemeinert und selbstverständlich wird, und der dazu auf das ursprüngliche demokratische Verfahren, das Losverfahren zurückgreift. Eine aristokratische Staatsordnung, in der Politik stets nur von wenigen, privilegierten, vermögenden Menschen gemacht und entscheidend beeinflusst wird, lehnen wir entschieden ab.
(2) Der Sitz der Partei ist bis auf Weiteres München.
(3) Die Tätigkeit der Partei erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder deutscher Staatsbürgerschaft kann Mitglied der Partei werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt.
(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Partei widerspricht, ist nicht zulässig. Ob solcher ein Widerspruch gegeben ist, entscheidet der Vorstand per einfachen Mehrheitsentscheid.
(4) Bei einer Doppelmitgliedschaft dürfen Mitglieder einer anderen Partei oder Wahlvereinigung weder Ämter und Posten innerhalb der Partei wahrnehmen, noch für diese kandidieren.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Partei wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied einen deutschen Wohnsitz hat oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
(3) Die Mitgliedschaft in Landesverbänden und Ortsverbänden richtet sich nach dem Wohnsitz. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel spätestens am Tag der offiziellen Ummeldung dem Bundesverband anzuzeigen.
(4) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Interne Auseinandersetzungen sind vertraulich zu behandeln und intern statt öffentlich zu klären. In größeren Konfliktfällen kann der Vorstand beschließen, einen gelosten kleinen Parteitag einzuberufen, der das Thema berät und abschließen klärt.
(3) Bei Auslosung eines Parteimitglieds für den Bundesparteitag oder Landesparteitage besteht die Pflicht zur Teilnahme, außer es stehen schwerwiegende private Gründe dagegen, die dem jeweiligen Bundes- bzw. Landes-Vorstand zeitnah mitzuteilen sind. Eine Nicht-Erfüllung der Teilnahmepflicht ohne anerkannte schwerwiegende Gründe kann zum Parteiausschluss führen.
4) Der jährliche Beitrag zur Parteimitgliedschaft ist bis spätestens zum 1. April des Kalenderjahres zu entrichten. Im Regelfall erfolgt dies per Lastschriftverfahren im Kalendermonat März. Bei späterem Parteineintritt im laufenden Jahr ist der Beitrag in spätestens zwei Wochen nach Eintritt fällig. Seine Höhe wird von der Gründungsversammlung bzw. vom Bundesparteitag jeweils neu festgelegt. Auch bei im laufenden Jahr eintretenden Mitgliedern wird er in voller Höhe erhoben.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod,
Austritt,
Ausschluss.
(1b) Verliert ein Mitglied ohne deutschen Wohnsitz die deutsche Staatsbürgerschaft oder gibt ein Mitglied ohne deutsche Staatsbürgerschaft den deutschen Wohnsitz auf, entscheidet der Bundesvorstand, ob die Mitgliedschaft endet.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits gezahlten Beiträgen.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern der Partei ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Abs. 5 PartG zu beachten.
(1b) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.
(1c) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:
Verwarnung,
Verweis,
Enthebung von einem Parteiamt,
Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden
(2) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung oder erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung von Mitgliedern können mit Ausschluss aus der Partei geahndet werden, sofern der Partei schwerer Schaden zugefügt wurde.
(2b) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Das Schiedsgericht wird bei Bedarf aus der jeweiligen Gliederung per Losvefahren bestellt.
(2c) Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.
(3) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(4) Verstöße von Verbänden können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:
Auflösung
Ausschluss
Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände
(5) Landesvorstände haben die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme. Auch das Bundesschiedsgericht wird aus den gesamten Mitgliedern per Losverfahren bestellt.
(6) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser
Bundessatzung sind unzulässig und unwirksam.
§ 7 – Gliederung
(1) Die Partei organisiert sich in folgenden Gliederungen:
Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes,
Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines (Land-)Kreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Stadtstaates.
(2) Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.
(3) Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.
(4) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.
(4) Landesverbände sind dem Bundesverband direkt nachgeordnet. Ortsverbände sind dem jeweiligen Landesverband – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.
(5) Landesverbände und Gebietsverbände führen die Kurzbezeichnung „Losdemokratie“ verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes bzw. des jeweiligen Ortes.
(6) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkunden.
(7) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.
(8) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Postempfänger und ist an die allgemein Bundessatzung gebunden.
(9) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet. Bei Mehreren Wohnsitzen in verschiedenen Gebieten ist einer zu wählen. Diese Wahl ist dem Bundesverstand mitzuteilen. Die Stimmberechtigung in anderen Gebieten ist dann ausgeschlossen.
(10) Vorstandswahlen sollen alle 2 Jahre durchgeführt werden.
§ 8 – Bundespartei und Landesverbände
(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
§ 9 – Organe der Bundespartei
(1) Die Organe der Partei sind der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung.
§ 9a – Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(2) Dem Bundesvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an:
Vorsitz
Stellvertretender Vorsitz
Bundesschatzmeisteramt
Hinzu kommen möglicherweise weitere Ämter, wie sie sich im Verlauf der weiteren Existenz der Partei als notwendig und funktional erweisen, um die Zwecke und Ziele der Partei zu erfüllen
Über die exakte Anzahl und Bezeichnungen der weiteren Ämter entscheidet der Bundesparteitag im Rahmen der Abstimmung über das Wahlverfahren, siehe Absatz (3b). Diese Entscheidung gilt jeweils für die nachfolgende Wahl und ist bei der nächsten Wahl neu zu beschließen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl auf Dauer gewählt. Ihre Abberufung erfolgt ggbf. auf einem Bundesparteitag, der sich aus gelosten Parteimitgliedern zusammensetzt, wenn sich mehr als 50% der Gelosten Parteimitglieder gegen eine Fortführung der Amtsinhabe aussprechen.
(3b) Der Vorstand kann sich der Prüfung seiner Entlassung oder Entlastung durch den Bundesparteitag im Block oder einzeln stellen. Die Entscheidung darüber unterliegt dem amtierenden Vorstand und wird von ihm in einfacher Mehrheitsentscheidung getroffen.
(3c) Abgewählte Vorstandsmitglieder können sich nicht unmittelbar wieder zur Neuwahl stellen, sondern erst beim nächsten Parteitag, frühestens aber nach einem Jahr.
(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.
§ 9b – Bundesparteitag
(1) Der Bundesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll mindestens alle zwei Jahre abgehalten werden. Er besteht aus 25 gelosten Parteimitgliedern, bei Wachstum der Partei über die Schwelle von 1000 Mitgliedern aus 250 gelosten Parteimitgliedern. Er tagt barrierearm. Ein rein virtueller Zusammentritt der Partei ist bis auf Weiteres nicht ausgeschlossen.
(2) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.
(3) Bei ordentlichen Bundesparteitagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu drei Wochen vor dem Parteitag gestellt werden. Gültige Anträge müssen in Textform von 7 oder 12 Mitgliedern unterstützt werden. Andernfalls sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen Bundesparteitagen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, den Parteitag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.
(4) Der Bundesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(5) Fester Bestandteil jedes Parteitags ist die Entlastung oder Entlassung des aktuellen Parteivorstands. (siehe §9a 3). Kommt es zu Entlassungen einzelner Vorstandsmitglieder oder einzelner Vorstände werde die neuen Vorstände auf dem gleichen Parteitag gewählt. Die kritisch-prüfende Anhörung des Vorstands und seine Entlassung oder Entlastung durch den gelosten Parteitag ist traditionell der erste durchgeführte Programmpunkt jedes Parteitags.
(6) Die Willensbildung des Parteitags findet schwerpunktmäßig in gelosten Teil-Gruppen à 5 Parteimitgliedern statt und wird im Plenum zusammengeführt. Musterbildend für dieses Verfahren sind die „Bürgergutachten mit Planungszelle“ nach Peter Dienel, bzw. der „Gemeinwohlprozess“ nach Wolfgang Scheffler.
(7) Die Auslosung für einen und Teilnahme an einem Bundesparteitag bringt es automatisch mit sich, dass das jeweilige Mitglied auf den nächsten beiden Bundesparteitagen nicht im Lostopf ist, um eine möglichst gute Durchmischung und Allgemeinheit der Aktivität und der Partizipation aller Parteimitglieder zu gewährleisten. - Die Liste darüber führt der Bundesvorstand und muss für alle Parteimitglieder mindestens auf Nachfrage jederzeit einsehbar sein.
(8) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(9) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, das Datum wird den Parteigründungsinteressenten noch bekannt gegeben.
§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gliederungen.
(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
§ 11 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und von 2 Mitgliedern in Textform unterstützt wird.
§ 12 – Programmänderung
(1) Das Programm der Bundespartei kann nur von einem Bundesparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geänder werden.
(2) Über einen Antrag auf Programmänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und von 2 Mitgliedern in Textform unterstützt wird.
§ 13 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (E-Mail genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der Partei-Homepage zum Download bereitgestellt.
(3) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.
§ 13 – Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Partei sind Ehrenämter. Eine generelle Aufwandsentschädigung für diese ehrenamtliche Tätigkeiten aus der Parteikasse ist nicht ausgeschlossen.
(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.