Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 9.8.2025,
Geändert auf dem Parteitag am 3.1.2026 in Magdeburg.
§ 1 – Name und Zweck
(1) Die Partei trägt die Bezeichnung „Losdemokratie – Für eine starke Bürgerschaft“. Auf eine Kurzbezeichnung wird bis auf Weiteres bewusst verzichtet. Die Partei „Losdemokratie – Für eine starke Bürgerschaft" ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Staates mitwirken wollen, in dem die politische Tätigkeit verallgemeinert und selbstverständlich wird, und der dazu auf das ursprüngliche demokratische Verfahren, das Losverfahren, zurückgreift. Eine aristokratische Staatsordnung, in der Politik stets nur von wenigen, privilegierten, vermögenden Menschen gemacht und entscheidend beeinflusst wird, lehnen wir entschieden ab.
(2) Der Sitz der Partei ist bis auf Weiteres München.
(3) Die Tätigkeit der Partei erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder deutscher Staatsbürgerschaft kann Mitglied der Partei werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt.
(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Partei widerspricht, ist nicht zulässig. Ob solch ein Widerspruch gegeben ist, entscheidet der Vorstand per einfachem Mehrheitsentscheid.
(4) Bei einer Doppelmitgliedschaft dürfen Mitglieder einer anderen Partei oder Wahlvereinigung weder Ämter und Posten innerhalb der Partei wahrnehmen, noch für diese kandidieren.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Partei wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied einen deutschen Wohnsitz hat oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
(3) Die Mitgliedschaft in Landesverbänden und Ortsverbänden richtet sich nach dem Wohnsitz. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel spätestens am Tag der offiziellen Ummeldung dem Bundesverband anzuzeigen.
(4) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Interne Auseinandersetzungen sind vertraulich zu behandeln und intern statt öffentlich zu klären. In größeren Konfliktfällen kann der Vorstand beschließen, einen gelosten kleinen Parteitag einzuberufen, der das Thema berät und abschließend klärt.
(3) Wird ein Mitglied per Losverfahren für das Schiedsgericht (§ 7) oder für sonstige Ämter ausgewählt, besteht Teilnahmepflicht. Ausnahmen bestehen bei schwerwiegenden privaten Gründen, die dem zuständigen Bundes- bzw. Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen sind. Eine ungerechtfertigte Nichtteilnahme kann gemäß Schiedsgerichtsordnung zum Parteiausschluss führen.
(4) Der jährliche Beitrag zur Parteimitgliedschaft ist bis spätestens zum 1. April des Kalenderjahres zu entrichten. Im Regelfall erfolgt dies per Lastschriftverfahren im Kalendermonat März. Bei späterem Parteieintritt im laufenden Jahr ist der Beitrag in spätestens zwei Wochen nach Eintritt fällig. Seine Höhe wird von der Gründungsversammlung bzw. vom Bundesparteitag jeweils neu festgelegt. Auch bei im laufenden Jahr eintretenden Mitgliedern wird er in voller Höhe erhoben.
(5) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 150,25 €. Er wird per Lastschrift eingezogen. Der reduzierte Betrag von 50,00 € (nach Selbsteinschätzung: Rentner, Arbeitslose, Studenten, ...) muß jährlich überwiesen werden (wenn vor dem 1.4. Mitglied bis zum 1.4.).
Rücklastschriftkosten der Banken bei nicht eingelösten Lastschriften werden dem jeweiligen Mitglied berechnet.
(6) Das Girokonto des Bundesverbands lautet:
IBAN: DE83 4306 0967 1371 6868 00
BIC: GENODEM1GLS (nur nötig bei internationalen Transfers)
Kontoinhaber: Losdemokratie - Partei für eine starke Bürgerschaft
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod,
Austritt,
Ausschluss.
(1b) Verliert ein Mitglied ohne deutschen Wohnsitz die deutsche Staatsbürgerschaft oder gibt ein Mitglied ohne deutsche Staatsbürgerschaft den deutschen Wohnsitz auf, entscheidet der Bundesvorstand, ob die Mitgliedschaft endet.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits gezahlten Beiträgen.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern der Partei ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Abs. 5 PartG zu beachten.
(1b) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.
(1c) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:
Verwarnung,
Verweis,
Enthebung von einem Parteiamt,
Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden
(2) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung oder erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung von Mitgliedern können mit Ausschluss aus der Partei geahndet werden, sofern der Partei schwerer Schaden zugefügt wurde.
(2b) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen Landesschiedsgericht der Partei beantragt. Die Berufungsmöglichkeit an ein Schiedsgericht höherer Stufe wird gewährleistet. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
(2c) Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.
(3) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(4) Verstöße von Verbänden können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:
Auflösung
Ausschluss
Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände
(5) Landesvorstände haben die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Gegen Maßnahmen nach Absatz (4) ist die Anrufung des zuständigen Landesschiedsgerichts zugelassen. Zudem kann der Bundesvorstand innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.
(6) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser
Bundessatzung sind unzulässig und unwirksam.
§7 - Schiedsgerichte
(1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten ordentlichen Richtern sowie einem Ersatzrichter. Die Gesamtzahl der Richter richtet sich nach der Größe des Bundesverbands. Zusätzlich werden sogenannte Losrichter gemäß § 6 Abs. 3-5 einbestellt.
7-49 Mitglieder: 2 Richter (plus 1)
50–100 Mitglieder: 3 Richter (plus 2)
>100 Mitglieder: 4 Richter (plus 3)
(2) Die Wahl der Schiedsrichter erfolgt mindestens einmal jährlich auf einer Mitgliederversammlung und wird mit einfacher Mehrheit bestätigt. Über Befangenheitsanträge und den Ausschluss eines Richters entscheidet das Schiedsgericht ohne dessen Mitwirkung.
(3) Im Streitfall ist mindestens ein Drittel des Gremiums (s. § 6 Abs. 1) zusätzlich per Losverfahren zu besetzen; Losrichter sind ordentlichen Richtern in Stimm- und Informationsrecht gleichgestellt. Weitere Regelungen enthält die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands.
(4) Kann ein Losrichter seinen Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 3 nicht nachkommen, übernimmt ein Ersatzrichter dessen Aufgaben. Sollten beide Losrichter ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können wird neu gelost.
(5) Folgende Personen sind vom Amt des Losrichters ausgeschlossen:
Mitglieder von Bundes- und Landesvorständen,
Personen, die ein drittes Mal in Folge als Losrichter einbestellt würden,
Beteiligte des jeweiligen Verfahrens.
(6) Das Schiedsgericht kann mildere Ordnungsmaßnahmen verhängen, nicht jedoch strengere als ursprünglich ausgesprochen oder beantragt.
(7) Alle verhängten Ordnungsmaßnahmen sind durch den Bundesvorstand parteiöffentlich bekannt zu geben.
§ 8 – Gliederung
(1) Die Partei organisiert sich in folgenden Gliederungen:
Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes,
Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines (Land-)Kreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Stadtstaates.
(2) Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.
(3) Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet überschneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.
(4) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.
(5) Landesverbände sind dem Bundesverband direkt nachgeordnet. Ortsverbände sind dem jeweiligen Landesverband – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.
(6) Landesverbände und Gebietsverbände führen die Kurzbezeichnung „Losdemokratie“ verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes bzw. des jeweiligen Ortes.
(7) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkunden.
(8) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.
(9) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Postempfänger und ist an die allgemein Bundessatzung gebunden.
(10) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet. Bei Mehreren Wohnsitzen in verschiedenen Gebieten ist einer zu wählen. Diese Wahl ist dem Bundesvorstand mitzuteilen. Die Stimmberechtigung in anderen Gebieten ist dann ausgeschlossen.
(11) Vorstandswahlen sollen alle 2 Jahre durchgeführt werden.
§ 9 – Bundespartei und Landesverbände
(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
§ 10 – Organe der Bundespartei
(1) Die Organe der Partei sind der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung.
§ 10a – Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(2) Dem Bundesvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an:
Vorsitz
Stellvertretender Vorsitz
Bundesschatzmeisteramt
Hinzu kommen möglicherweise weitere Ämter, wie sie sich im Verlauf der weiteren Existenz der Partei als notwendig und funktional erweisen, um die Zwecke und Ziele der Partei zu erfüllen
Über die exakte Anzahl und Bezeichnungen der weiteren Ämter entscheidet der Bundesparteitag im Rahmen der Abstimmung über das Wahlverfahren, siehe Absatz (3b). Diese Entscheidung gilt jeweils für die nachfolgende Wahl und ist bei der nächsten Wahl neu zu beschließen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Ihre Abberufung erfolgt ggbf. auf einem Bundesparteitag, wenn sich mehr als 50% der Parteimitglieder gegen eine Fortführung der Amtsinhabe aussprechen.
(3b) Der Vorstand kann sich der Prüfung seiner Entlassung oder Entlastung durch den Bundesparteitag im Block oder einzeln stellen. Die Entscheidung darüber unterliegt dem amtierenden Vorstand und wird von ihm in einfacher Mehrheitsentscheidung getroffen.
(3c) Abgewählte Vorstandsmitglieder können sich nicht unmittelbar wieder zur Neuwahl stellen, sondern erst beim nächsten Parteitag, frühestens aber nach einem Jahr.
(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.
§ 10b – Bundesparteitag
(1) Der Bundesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll mindestens alle zwei Jahre abgehalten werden.
Er tagt barrierearm. Ein rein virtueller Zusammentritt der Partei ist bis auf Weiteres nicht ausgeschlossen.
Ebenfalls nicht ausgeschlossen wird bei weiterem Parteiwachstum die zukünftige Einführung einer gewählten Vertreterversammlung oder die zukünftige Einklage der Möglichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht, Parteitage im demokratischen Losverfahren aus der Gesamtheit der Bundesparteimitglieder abhalten zu können, um auch parteiintern mehr Demokratie, eine umfassendere Partizipation der Basis im Laufe der Zeit und die aktivere Teilnahme weniger privilegierter Parteimitglieder zu fördern. Beide Änderungen können nur auf zukünftigen Bundesparteitagen beschlossen werden.
(2) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von 42 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.
(3) Bei ordentlichen Bundesparteitagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu 21 Tagen vor dem Parteitag gestellt werden. Gültige Anträge müssen in Textform von 7 oder 12 Mitgliedern unterstützt werden. Andernfalls sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens 14 Tage vor dem Bundesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen Bundesparteitagen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, den Parteitag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.
(4) Der Bundesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(5) Fester Bestandteil jedes Parteitags ist die Entlastung oder Entlassung des aktuellen Parteivorstands. (siehe §9a 3). Kommt es zu Entlassungen einzelner Vorstandsmitglieder oder einzelner Vorstände werde die neuen Vorstände auf demselben Parteitag gewählt. Die kritisch-prüfende Anhörung des Vorstands und seine Entlassung oder Entlastung durch den gelosten Parteitag ist traditionell der letzte oder vorletzte durchgeführte Programmpunkt jedes Parteitags.
(6) Die Willensbildung des Parteitags findet schwerpunktmäßig in gelosten Teil-Gruppen à 5 Parteimitgliedern statt und wird im Plenum zusammengeführt. Musterbildend für dieses Verfahren sind die „Bürgergutachten mit Planungszelle“ nach Peter Dienel, bzw. der „Gemeinwohlprozess“ nach Wolfgang Scheffler.
(7) Der Bundesparteitag beschließt im Rahmen auf Bundesebene über das Parteiprogramm, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien. Darüber hinaus nimmt der Bundesparteitag mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen, was Teil des Bestätigungs- bzw. Abwahlprozesses ist (siehe §9a, Absatz 3b) und §9b, Absatz 5). Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch parteiinterne Rechnungsprüfer zu überprüfen, die kein Teil des Bundesvorstands sein dürfen und von ihm unabhängig sein müssen. Im Regelfall werden diese Rechnungsprüfer von Bundesparteitag formell durch Wahl mit einfacher Mehrheit eingesetzt.
(8) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(9) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, das Datum wird den Parteigründungsinteressenten noch bekannt gegeben.
§ 11 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gliederungen.
(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
§ 12 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und von 2 Mitgliedern in Textform unterstützt wird.
§ 13 – Programmänderung
(1) Das Programm der Bundespartei kann nur von einem Bundesparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geänder werden.
(2) Über einen Antrag auf Programmänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und von 2 Mitgliedern in Textform unterstützt wird.
§ 14 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (E-Mail genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der Partei-Homepage zum Download bereitgestellt.
(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (E-Mail genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der Partei-Homepage zum Download bereitgestellt.
(3) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.
§ 15 – Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Partei sind Ehrenämter. Eine generelle Aufwandsentschädigung für diese ehrenamtliche Tätigkeiten aus der Parteikasse ist nicht ausgeschlossen.
(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.
§ 16 - Umlaufbeschlüsse
(1) Zwischen den Bundesparteitagen ist der Vorstand berechtigt, Parteibeschlüsse, Satzungs- und Programmänderungen der Mitgliedschaft schriftlich über Email und / oder den Postweg zur Abstimmung vorzulegen.
(2) Der Umlaufbeschluß muß dazu mindestens 28 Tage vor Versenden der Unterlagen per Email oder auf dem Postweg angekündigt werden.
(3) Jedes Mitglied das nicht explizit eine Zusendung per Post wünscht, wird per Email angesprochen.
(4) Der Rücklauf (Antworten) auf einen Umlaufbeschluß soll mindestens 14 Tage nach dem Versand möglich sein. Der letzte Tag an dem Antworten angenommen werden muß genannt werden.
(5) Der Versand solcher Umlaufbeschlüsse wird auf der Homepage öffentlich angezeigt sodaß es möglich ist, Zustellungsprobleme zu erkennen.
(6) Der Rücksendebogen (mit allen Antworten auf Abstimmungen) muß entweder handschriftlich unterschrieben eingehen (per Post, eingescannt per Mail oder Fax) oder er muß als Textdatei mit einer qualifizierten GPG-Signatur (z.B. Thunderbird OpenPGP) versehen werden.
(7) Über die Beantwortung hinausgehende Anmerkungen auf den Rückantwortbogen werden nicht berücksichtigt.
§ 17 - Finanzordnung
(1) Bis zu einer Höhe von 5000,00 € pro Kalenderjahr kann der Vorstand mit Entscheidung in einfacher Mehrheit Aufträge und Mandate erteilen.
Die Entscheidung und ihre Grundlagen sind schriftlich zu dokumentieren.
Für darüber hinausgehende Ausgaben sind entweder das Umlaufverfahren oder eine Parteitagsentscheidung erforderlich.